Norm
ABGB §176 BRechtssatz
Nicht jede Bestrafung rechtfertigt eine Verfügung nach § 176 ABGB nF und insbesondere nicht eine Maßnahme nach § 26 Abs 1 JWG, weil nicht immer die Gefahr des bösen Beispiels gegeben ist bzw eine mögliche Gefährdung des Kindes vorliegt.Nicht jede Bestrafung rechtfertigt eine Verfügung nach Paragraph 176, ABGB nF und insbesondere nicht eine Maßnahme nach Paragraph 26, Absatz eins, JWG, weil nicht immer die Gefahr des bösen Beispiels gegeben ist bzw eine mögliche Gefährdung des Kindes vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0048652Dokumentnummer
JJR_19780126_OGH0002_0070OB00746_7700000_002