Rechtssatz
Aufschiebend bedingte Rechte sind als Vermögen im Sinne des § 99 JN zu betrachten, wenn der Eintritt der Bedingung von einem Willensakt des Beklagten abhängig ist.Aufschiebend bedingte Rechte sind als Vermögen im Sinne des Paragraph 99, JN zu betrachten, wenn der Eintritt der Bedingung von einem Willensakt des Beklagten abhängig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0046848Dokumentnummer
JJR_19780126_OGH0002_0070OB00745_7700000_002