RS OGH 2017/7/20 7Ob505/78, 4Ob538/79, 5Ob97/87, 5Ob37/13x, 5Ob92/17s

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Veröffentlicht am 26.01.1978
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Rechtssatz

Die Beweislast dafür, daß der Wohnungseigentumsorganisator säumig ist, trifft den Wohnungseigentumswerber grundsätzlich nur insoweit, als es sich um objektive Kriterien handelt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0026445

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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