Norm
StGB §90 Abs1Rechtssatz
Für die Strafbarkeit einer mit Einwilligung bewirkten Körperverletzung oder Gefährdung der körperlichen Sicherheit genügt es nicht, daß die Tat überhaupt sittenwidrig ist; es kommt vielmehr darauf an, ob in der Verletzung als solcher eine Sittenwidrigkeit liegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0092855Dokumentnummer
JJR_19780126_OGH0002_0120OS00184_7700000_004