RS OGH 1978/1/30 13Os188/77, 13Os195/84, 12Os127/88

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Veröffentlicht am 30.01.1978
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Norm

StGB §277
StGB §278

Rechtssatz

Das Wesen der Bandenbildung besteht im Gegensatz zum Komplott darin, daß die geplanten Straftaten nicht näher (allenfalls nur der Art nach) vorbestimmt sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0095727

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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