RS OGH 1978/1/30 Bkd28/77, 21Os3/16y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.1978
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Norm

RAO §9

Rechtssatz

Wünscht ein Mandant von einem Anwalt ein bestimmtes Vorgehen, und ist dieses Vorgehen im Rahmen der Gesetze möglich und zulässig, dann kann es dem Anwalt nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn er ein derartiges Mandat übernimmt oder ausführt, und zwar auch dann nicht, wenn es auch noch sonstige gesetzliche Möglichkeiten gäbe, die vielleicht den Interessen des Mandanten ebenso oder sogar besser hätten dienen können (Anzeige anhängiger Strafverfahren an die Disziplinarbehörde des Gegners des Mandanten).

Entscheidungstexte

  • Bkd 28/77
    Entscheidungstext OGH 30.01.1978 Bkd 28/77
  • 21 Os 3/16y
    Entscheidungstext OGH 07.12.2016 21 Os 3/16y
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0072021

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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