Norm
EO §78Rechtssatz
Wurde im Exekutionsverfahren (im Rechtsmittelverfahren) auf Nebengebühren eingeschränkt oder eingestellt, muss aber diesem Zeitpunkt die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 1 Z 5 ZPO angewendet werden, sie verhindert ab diesem Zeitpunkt die Befassung des OGH mit allen vorausgegangenen Entscheidungen in dieser Exekutionssache.Wurde im Exekutionsverfahren (im Rechtsmittelverfahren) auf Nebengebühren eingeschränkt oder eingestellt, muss aber diesem Zeitpunkt die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO angewendet werden, sie verhindert ab diesem Zeitpunkt die Befassung des OGH mit allen vorausgegangenen Entscheidungen in dieser Exekutionssache.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0002334Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.09.2019