Norm
JGG 1961 §39Rechtssatz
Dem gemäß § 389 StPO zum Kostenersatz verpflichteten Angeklagten fallen auch die Kosten des von seinem gesetzlichen Vertreter (§ 39 JGG) erfolglos ergriffenen Rechtsmittel zur Last.Dem gemäß Paragraph 389, StPO zum Kostenersatz verpflichteten Angeklagten fallen auch die Kosten des von seinem gesetzlichen Vertreter (Paragraph 39, JGG) erfolglos ergriffenen Rechtsmittel zur Last.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0088683Im RIS seit
01.02.1978Zuletzt aktualisiert am
24.07.2024