Rechtssatz
Bloß Versuch des § 151 Abs 1 Z 1 StGB, wenn die Zerstörung oder Beschädigung der versicherten Sache nicht jenes Ausmaß erreichte, das zumindest die Verschaffung eines wesentlichen Teils der Versicherungssumme ermöglicht hätte (hier: von dem auf 1.500.000,-- Schilling versicherten Objekt verbrannte nur ein Teil im Wert von 1.500,-- Schilling).Bloß Versuch des Paragraph 151, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, wenn die Zerstörung oder Beschädigung der versicherten Sache nicht jenes Ausmaß erreichte, das zumindest die Verschaffung eines wesentlichen Teils der Versicherungssumme ermöglicht hätte (hier: von dem auf 1.500.000,-- Schilling versicherten Objekt verbrannte nur ein Teil im Wert von 1.500,-- Schilling).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0090785Dokumentnummer
JJR_19780201_OGH0002_0100OS00192_7700000_001