Norm
ABGB §1064Rechtssatz
Bei Liegenschaftsveräusserungsverträgen geht die Gefahr bereits mit der physischen Übergabe auf den Erwerber über, während bei vertraglicher Regelung in der Regel der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses als Tag des Gefahrenüberganges festgesetzt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0020132Dokumentnummer
JJR_19780202_OGH0002_0060OB00763_7700000_001