Norm
ABGB §1304 ARechtssatz
Ein konstitutives Anerkenntnis schließt - solange es nicht im Wege der Anfechtung beseitigt ist - die nachträgliche Erhebung eines - ja den Grund des Anspruches berührenden - Mitverschuldenseinwandes aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0027405Dokumentnummer
JJR_19780202_OGH0002_0060OB00758_7700000_001