RS OGH 1978/2/7 4Ob303/78

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.02.1978
beobachten
merken

Norm

EO §391 Abs2 VA
EO §391 Abs2 VB
  1. EO § 391 heute
  2. EO § 391 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 391 gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  4. EO § 391 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. EO § 391 heute
  2. EO § 391 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 391 gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  4. EO § 391 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Die Möglichkeit, daß die durch die einstweilige Verfügung geschaffene Lage einer Klärung zugeführt wird, besteht nur, wenn die Klage beim zuständigen Gericht eingebracht und damit wenigstens die Möglichkeit - wenn auch nicht die Gewähr - geschaffen wird, daß es zu einer Sachentscheidung kommt. Wird dagegen die Klage bei einem unzuständigen Gericht eingebracht und von diesem rechtskräftig zurückgewiesen, ist diese Möglichkeit von vornherein nicht gegeben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0005628

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten