Norm
KFG 1967 §106Rechtssatz
Die Verpflichtung zur Beachtung der Vorschrift des § 106 KFG trifft jeden Lenker eines entsprechenden Fahrzeugs ohne Rücksicht darauf, in welcher Beziehung er sonst zur beförderten Person steht.Die Verpflichtung zur Beachtung der Vorschrift des Paragraph 106, KFG trifft jeden Lenker eines entsprechenden Fahrzeugs ohne Rücksicht darauf, in welcher Beziehung er sonst zur beförderten Person steht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0065843Dokumentnummer
JJR_19780207_OGH0002_0040OB00003_7800000_001