RS OGH 2001/7/5 4Ob306/78, 4Ob396/78, 4Ob303/79, 4Ob310/79, 3Ob534/79, 1Ob747/79, 6Ob504/81, 4Ob313/

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Veröffentlicht am 07.02.1978
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Rechtssatz

Wurde die Sicherheitsleistung nicht innerhalb der Frist von einem Monat (§ 396 EO) ab Zustellung der Rekursentscheidung erlegt, so ist die Vollziehung der einstweiligen Verfügung unstatthaft geworden; sie verliert durch eine solche Unterlassung jede Wirksamkeit und ist so zu betrachten, als wäre sie nie erlassen worden.Wurde die Sicherheitsleistung nicht innerhalb der Frist von einem Monat (Paragraph 396, EO) ab Zustellung der Rekursentscheidung erlegt, so ist die Vollziehung der einstweiligen Verfügung unstatthaft geworden; sie verliert durch eine solche Unterlassung jede Wirksamkeit und ist so zu betrachten, als wäre sie nie erlassen worden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0005858

Dokumentnummer

JJR_19780207_OGH0002_0040OB00306_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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