RS OGH 2025/6/25 6Ob801/77; 8ObA231/95; 5Ob32/09f; 9ObA59/24b

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Veröffentlicht am 09.02.1978
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Rechtssatz

Auch der Geschäftsherr hat sich des Vertrauens des Handelsvertreters würdig zu erweisen und unbeschadet seiner wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit auf dessen schutzwürdige Interessen gebührende Rücksicht zu nehmen; der Handelsvertreter ist allerdings verpflichtet, die Interessen des Geschäftsherrn seinen eigenen Interessen voranzustellen.

Entscheidungstexte

  • RS0062480">6 Ob 801/77
    Entscheidungstext OGH 09.02.1978 6 Ob 801/77
    Veröff: SZ 51/14
  • RS0062480">8 ObA 231/95
    Entscheidungstext OGH 18.08.1995 8 ObA 231/95
    nur: Der Handelsvertreter ist allerdings verpflichtet, die Interessen des Geschäftsherrn seinen eigenen Interessen voranzustellen. (T1) Beisatz: § 48 ASGG (T2)
  • RS0062480">5 Ob 32/09f
    Entscheidungstext OGH 24.03.2009 5 Ob 32/09f
    Vgl; Beisatz: Nur willkürliche, ohne sachlich vertretbare Gründe oder überhaupt in der Absicht, den Handelsvertreter zu schädigen, getroffene unternehmerische Entscheidungen können eine Entschädigungspflicht nach § 12 HVG 1993 auslösen. (T3); Beisatz: Dem Unternehmer stehen Reorganisationsmaßnahmen zu, doch muss er den Handelsvertretervertrag bis zum Ablauf der Vertragszeit erfüllen. (T4)
  • RS0062480">9 ObA 59/24b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.06.2025 9 ObA 59/24b
    Beisatz wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0062480

Im RIS seit

09.02.1978

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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