RS OGH 2025/6/25 6Ob801/77; 5Ob32/09f; 9ObA59/24b

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Veröffentlicht am 09.02.1978
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Rechtssatz

Dem Geschäftsherrn muss mit Rücksicht auf die ihm zustehende wirtschaftliche Dispositionsfreiheit selbst die Einstellung oder Umstellung einer gerade noch rentablen Produktion zugebilligt werden, wenn er dies auf Grund seiner Beurteilung der künftigen Marktaussichten und Konjunkturentwicklung für erforderlich hält, um späteren Verlusten vorzubeugen.

Entscheidungstexte

  • RS0063358">6 Ob 801/77
    Entscheidungstext OGH 09.02.1978 6 Ob 801/77
    Veröff: SZ 51/14
  • RS0063358">5 Ob 32/09f
    Entscheidungstext OGH 24.03.2009 5 Ob 32/09f
    Vgl; Beisatz: Nur willkürliche, ohne sachlich vertretbare Gründe oder überhaupt in der Absicht, den Handelsvertreter zu schädigen, getroffene unternehmerische Entscheidungen können eine Entschädigungspflicht nach § 12 HVG 1993 auslösen. (T1); Beisatz: Dem Unternehmer stehen Reorganisationsmaßnahmen zu, doch muss er den Handelsvertretervertrag bis zum Ablauf der Vertragszeit erfüllen. (T2)
  • RS0063358">9 ObA 59/24b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.06.2025 9 ObA 59/24b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0063358

Im RIS seit

09.02.1978

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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