Norm
ABGB §936 IVRechtssatz
Der Abschluß eines Handelsvertretervertrages begründet ein Dauerschuldverhältnis, das auf dem gegenseitigen Vertrauen der Vertragspartner beruht und die angemessene Rücksichtnahme jedes Vertragspartners auf die schutzwürdigen wirtschaftlichen Belange des anderen Vertragspartners erfordert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0029332Dokumentnummer
JJR_19780209_OGH0002_0060OB00801_7700000_001