RS OGH 2007/4/18 5Ob510/78, 1Ob585/84, 6Ob568/86, 2Ob513/88, 6Ob592/91, 3Ob517/92, 4Ob1612/94, 8Ob11

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Veröffentlicht am 14.02.1978
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Rechtssatz

Rechtsmittellegitimation und Beschwer im Sinne des § 9 AußStrG können für einen Noterben nur insoweit in Betracht kommen, als durch eine Entscheidung des Abhandlungsgerichtes eine Verkürzung in seinen materiellen Rechten oder eine Beeinträchtigung seiner verfahrensrechtlichen Stellung herbeigeführt wird.Rechtsmittellegitimation und Beschwer im Sinne des Paragraph 9, AußStrG können für einen Noterben nur insoweit in Betracht kommen, als durch eine Entscheidung des Abhandlungsgerichtes eine Verkürzung in seinen materiellen Rechten oder eine Beeinträchtigung seiner verfahrensrechtlichen Stellung herbeigeführt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0006789

Dokumentnummer

JJR_19780214_OGH0002_0050OB00510_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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