RS OGH 1978/2/14 5Ob513/78, 1Ob556/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.02.1978
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Norm

AußStrG §2 Abs2 Z5 F2
KKbG §6 Abs6
ZPO §266 B

Rechtssatz

Das Verfahren nach den KKbG ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Der Untersuchungsgrundsatz schließt die subjektive Behauptungslast, nicht auch die materiell-rechtliche Beweislastregelung aus. Es wird aber die subjektive Beweislast durch die amtswegige Wahrheitsfindungspflicht des Gerichtes ergänzt. Die Beweislastregeln einer Eigentumsklage können nur sinngemäß Anwendung finden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 513/78
    Entscheidungstext OGH 14.02.1978 5 Ob 513/78
    EvBl 1978/146 S 468
  • 1 Ob 556/80
    Entscheidungstext OGH 26.03.1980 1 Ob 556/80
    nur: Das Verfahren nach den KKbG ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Der Untersuchungsgrundsatz schließt die subjektive Behauptungslast, nicht auch die materiell-rechtliche Beweislastregelung aus. Es wird aber die subjektive Beweislast durch die amtswegige Wahrheitsfindungspflicht des Gerichtes ergänzt. (T1) = RZ 1981/7,39

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0006328

Dokumentnummer

JJR_19780214_OGH0002_0050OB00513_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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