RS OGH 2018/3/13 1Ob533/78, 6Ob579/82, 7Ob2034/96k, 1Ob142/10d, 5Ob84/12g, 6Ob68/13p, 2Ob35/17m, 5Ob

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Veröffentlicht am 15.02.1978
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Rechtssatz

Schenkungsweiser Schulderlass ist an keine Form gebunden, da er nicht Schenkungsversprechen ist, sondern als Verfügung den Vollzug in sich schließt. Dies gilt, mag auch der Schuldner noch zur Rückgabe der Urkunde und zur Ausstellung der Löschungsquittung verpflichtet sein, auch für Hypotheken und andere bücherlich sichergestellte Ansprüche wie Reallasten (Ablehnung von GlUNF 1066 und Stanzl in Klang 2.Auflage IV/1, 615).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0034030

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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