RS OGH 1978/2/15 1Ob527/78

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Veröffentlicht am 15.02.1978
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Norm

ABGB §1313a I
ABGB §1315 I

Rechtssatz

Die Haftung nach § 1315 ABGB setzt voraus, daß ein Gehilfe von Geschäftsherrn zur Durchführung einer bestimmten Tätigkeit bestellt wird, wobei die Grundlage des Rechtsverhältnisses zum Gehilfen nicht unbedingt ein Arbeitsvertrag, sondern auch ein Werkvertrag oder Auftragsverhältnis sein kann.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 527/78
    Entscheidungstext OGH 15.02.1978 1 Ob 527/78

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0028625

Dokumentnummer

JJR_19780215_OGH0002_0010OB00527_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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