Norm
ABGB §1313a IRechtssatz
Die Haftung nach § 1315 ABGB setzt voraus, daß ein Gehilfe von Geschäftsherrn zur Durchführung einer bestimmten Tätigkeit bestellt wird, wobei die Grundlage des Rechtsverhältnisses zum Gehilfen nicht unbedingt ein Arbeitsvertrag, sondern auch ein Werkvertrag oder Auftragsverhältnis sein kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0028625Dokumentnummer
JJR_19780215_OGH0002_0010OB00527_7800000_001