RS OGH 1978/2/15 8Ob10/78

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Veröffentlicht am 15.02.1978
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Rechtssatz

Verschuldensteilung 3 : 1 zum Nachteil des Kraftfahrzeug - Lenkers der vorschriftswidrig überholt gegenüber dem Kraftfahrzeug - Lenker, der einen unzulässigen Abschleppvorgang setzt (kein wesentlicher Unterschied der Gesamtgewichte des Zugfahrzeuges und des Schleppfahrzeuges, sowie zu gering dimensionierte Abschleppstange) und daher gegen die Schutzvorschrift des § 105 Abs 2 KFG verstieß.Verschuldensteilung 3 : 1 zum Nachteil des Kraftfahrzeug - Lenkers der vorschriftswidrig überholt gegenüber dem Kraftfahrzeug - Lenker, der einen unzulässigen Abschleppvorgang setzt (kein wesentlicher Unterschied der Gesamtgewichte des Zugfahrzeuges und des Schleppfahrzeuges, sowie zu gering dimensionierte Abschleppstange) und daher gegen die Schutzvorschrift des Paragraph 105, Absatz 2, KFG verstieß.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 10/78
    Entscheidungstext OGH 15.02.1978 8 Ob 10/78
    Veröff: ZVR 1979/19 S 19

Schlagworte

Auto Pkw Kfz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0026852

Dokumentnummer

JJR_19780215_OGH0002_0080OB00010_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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