Norm
FinStrG §18Rechtssatz
Das selbständige Einziehungserkenntnis kann außer vom Ankläger auch vom Betroffenen (und den nach § 282 StPO ihm nahestehenden Personen) angefochten werden, nicht aber von einem Beschuldigten gegen den das Verfahren (gemäß § 412 StPO) eingestellt wurde und der nicht Betroffener ist.Das selbständige Einziehungserkenntnis kann außer vom Ankläger auch vom Betroffenen (und den nach Paragraph 282, StPO ihm nahestehenden Personen) angefochten werden, nicht aber von einem Beschuldigten gegen den das Verfahren (gemäß Paragraph 412, StPO) eingestellt wurde und der nicht Betroffener ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0085897Dokumentnummer
JJR_19780215_OGH0002_0100OS00006_7800000_001