Norm
JN §28Rechtssatz
§ 28 JN ist eine Ausnahmebestimmung für Fälle, in den ein Anspruch geltend gemacht wird, an den der Gesetzgeber bei Schaffung der Zuständigkeitsbestimmungen nicht gedacht hat.Paragraph 28, JN ist eine Ausnahmebestimmung für Fälle, in den ein Anspruch geltend gemacht wird, an den der Gesetzgeber bei Schaffung der Zuständigkeitsbestimmungen nicht gedacht hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0046548Dokumentnummer
JJR_19780216_OGH0002_0070ND00502_7800000_004