Norm
AnfO §12Rechtssatz
Die Verbindung eines Feststellungsbegehren mit einem Leistungsbegehren ist bei der Anfechtungsklage unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0050321Im RIS seit
16.02.1978Zuletzt aktualisiert am
02.04.2026