Norm
ABGB §878Rechtssatz
"Geradezu unmöglich" im Sinne des § 878 ABGB ist das rechtlich Unmögliche und das faktisch Absurde. Absurd ist eine Leistungszusage, wenn die Erfüllung der Leistungsverpflichtung von vernünftigen Geschäftspartnern im Zeitpunkt des Vertragsschlusses als ausgeschlossen angesehen werden mußte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0016414Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.08.2014