RS OGH 1978/2/21 5Ob705/77, 5Ob138/94, 3Ob277/01h, 3Ob72/14f

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Veröffentlicht am 21.02.1978
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Norm

ABGB §878

Rechtssatz

"Geradezu unmöglich" im Sinne des § 878 ABGB ist das rechtlich Unmögliche und das faktisch Absurde. Absurd ist eine Leistungszusage, wenn die Erfüllung der Leistungsverpflichtung von vernünftigen Geschäftspartnern im Zeitpunkt des Vertragsschlusses als ausgeschlossen angesehen werden mußte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0016414

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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