Norm
ZPO §233Rechtssatz
Der Nichterledigung eines Teilbegehrens durch das Erstgericht kann nicht nur mit einem Rekurs oder mit einem Antrag auf Fällung eines Ergänzungsbeschlusses (§§ 423, 430 ZPO), sondern - nach Rechtskraft der abweisenden Entscheidung des Erstgerichtes - auch mit der neuerlichen Geltendmachung des betreffenden Anspruches begegnet werden (hier: Verbot des Ankündigens einer kostenlosen Probezusendung einerseits und des Zusendens solcher Probeexemplare andererseits).Der Nichterledigung eines Teilbegehrens durch das Erstgericht kann nicht nur mit einem Rekurs oder mit einem Antrag auf Fällung eines Ergänzungsbeschlusses (Paragraphen 423, 430, ZPO), sondern - nach Rechtskraft der abweisenden Entscheidung des Erstgerichtes - auch mit der neuerlichen Geltendmachung des betreffenden Anspruches begegnet werden (hier: Verbot des Ankündigens einer kostenlosen Probezusendung einerseits und des Zusendens solcher Probeexemplare andererseits).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0039461Dokumentnummer
JJR_19780221_OGH0002_0040OB00417_7700000_001