Norm
EO §14Rechtssatz
Eine Häufung der Exekutionsmittel liegt auch dann vor, wenn in nacheinander eingebrachten Schriftsätzen verschiedene Exekutionsmittel beantragt werden. Neuerliche Exekutionsanträge sind zu bewilligen, wenn die Kumulierung der nachträglich beantragten Exekutionsmittel an sich nach § 14 EO zulässig wäre. Ein neuerliches Exekutionsgesuch ist daher nur abzuweisen, wenn aus dem Antrag oder Akteninhalt geschlossen werden kann, daß eindeutig, nicht bloß wahrscheinlich, eine Überdeckung vorliegt.Eine Häufung der Exekutionsmittel liegt auch dann vor, wenn in nacheinander eingebrachten Schriftsätzen verschiedene Exekutionsmittel beantragt werden. Neuerliche Exekutionsanträge sind zu bewilligen, wenn die Kumulierung der nachträglich beantragten Exekutionsmittel an sich nach Paragraph 14, EO zulässig wäre. Ein neuerliches Exekutionsgesuch ist daher nur abzuweisen, wenn aus dem Antrag oder Akteninhalt geschlossen werden kann, daß eindeutig, nicht bloß wahrscheinlich, eine Überdeckung vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0000572Im RIS seit
21.02.1978Zuletzt aktualisiert am
16.05.2023