Rechtssatz
"Zunächst übergeordnetes gemeinsames höheres Gericht" im Sinne des § 47 Abs 1 JN ist jenes, das organisatorisch unmittelbar über den vom Zuständigkeitsstreit betroffenen Gerichten erster Instanz steht, gleichgültig ob ihm in der Hauptsache im Instanzenzug eine Entscheidungsbefugnis zukommt oder nicht."Zunächst übergeordnetes gemeinsames höheres Gericht" im Sinne des Paragraph 47, Absatz eins, JN ist jenes, das organisatorisch unmittelbar über den vom Zuständigkeitsstreit betroffenen Gerichten erster Instanz steht, gleichgültig ob ihm in der Hauptsache im Instanzenzug eine Entscheidungsbefugnis zukommt oder nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0046343Im RIS seit
23.02.1978Zuletzt aktualisiert am
27.01.2026