Norm
JN §47Rechtssatz
"Zunächst übergeordnetes gemeinsames höheres Gericht" im Sinne des § 47 Abs 1 JN ist jenes, das organisatorisch unmittelbar über den vom Zuständigkeitsstreit betroffenen Gerichten erster Instanz steht, gleichgültig ob ihm in der Hauptsache im Instanzenzug eine Entscheidungsbefugnis zukommt oder nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0046343Dokumentnummer
JJR_19780223_OGH0002_0020ND00502_7800000_001