Norm
ZPO §502 Abs3 De1Rechtssatz
Das Begehren auf Nichtigerklärung verschiedener Gesellschafterbeschlüsse im Sinne des § 41 GmbHG, aus verschiedenen Gründen, die nicht in gleicher Weise alle angefochtenen Gesellschafterbeschlüsse betreffen, bezieht sich auf verschiedene Klagsansprüche.Das Begehren auf Nichtigerklärung verschiedener Gesellschafterbeschlüsse im Sinne des Paragraph 41, GmbHG, aus verschiedenen Gründen, die nicht in gleicher Weise alle angefochtenen Gesellschafterbeschlüsse betreffen, bezieht sich auf verschiedene Klagsansprüche.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0042928Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.01.2025