Norm
StGB §42Rechtssatz
Für ein Vorgehen nach § 42 StGB (§ 259 Z 4 StPO) genügt ein Tatverdacht. Es ist nicht nötig, den Verdacht einer Tat, auf welche die Voraussetzungen nach § 42 StGB zutreffen, auch beweismäßig zu erhärten.Für ein Vorgehen nach Paragraph 42, StGB (Paragraph 259, Ziffer 4, StPO) genügt ein Tatverdacht. Es ist nicht nötig, den Verdacht einer Tat, auf welche die Voraussetzungen nach Paragraph 42, StGB zutreffen, auch beweismäßig zu erhärten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0091405Dokumentnummer
JJR_19780228_OGH0002_0090OS00006_7800000_001