Norm
ABGB §365 ARechtssatz
Alle den Betroffenen im Zeitpunkt der Verordnung des Gefährdungsbereiches erwachsenden vermögenrechtlichen Nachteile müssen als ausgleichspflichtiges Sonderopfer betrachtet werden, so unterschiedlich auch die Beschränkungen der Verfügungsfreiheit der Betroffenen ihrem Ausmaß nach in den einzelnen Gefährdungsbereichen sind. Da sich die einzelnen Beschränkungen der Verfügungsfreiheit in ihren Auswirkungen auf den Verkehrswert nicht genau abschätzen lassen, ist eine ausgiebige Anwendung der in § 273 ZPO vorgesehenen richterlichen Ermessens bei der Bestimmung der Höhe des ausgleichspflichtigen Schadens unumgänglich.Alle den Betroffenen im Zeitpunkt der Verordnung des Gefährdungsbereiches erwachsenden vermögenrechtlichen Nachteile müssen als ausgleichspflichtiges Sonderopfer betrachtet werden, so unterschiedlich auch die Beschränkungen der Verfügungsfreiheit der Betroffenen ihrem Ausmaß nach in den einzelnen Gefährdungsbereichen sind. Da sich die einzelnen Beschränkungen der Verfügungsfreiheit in ihren Auswirkungen auf den Verkehrswert nicht genau abschätzen lassen, ist eine ausgiebige Anwendung der in Paragraph 273, ZPO vorgesehenen richterlichen Ermessens bei der Bestimmung der Höhe des ausgleichspflichtigen Schadens unumgänglich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0030867Dokumentnummer
JJR_19780228_OGH0002_0050OB00555_7700000_005