Norm
ABGB §365 ARechtssatz
Die Errichtung eines militärischen Zwecken dienenden Munitionslagers führt wegen der nach einer weiterverbreiteten Auffassung davon ausgehenden abstrakten Gefahren zu einer Beeinträchtigung des Kaufinteresses und damit auch des Verkehrswertes benachbarter Liegenschaften, der Forstwirtschaften, denen diese Liegenschaften dienen, und der mit dem Eigentum verbundenen und ausgeübten Eigenjagd. Sie ist eine Folge der Nutzungsänderung der Nachbarliegenschaften, auf der das Munitionslager errichtet wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0031599Dokumentnummer
JJR_19780228_OGH0002_0050OB00555_7700000_007