RS OGH 1978/2/28 5Ob555/77, 7Ob674/87 (7Ob675/87 - 7Ob682/87)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.1978
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Norm

ABGB §365 A
ABGB §365 D
ABGB §1323 D
EisbEG §4 Abs1 A
MunitionslagerG §8 Abs2

Rechtssatz

Die Errichtung eines militärischen Zwecken dienenden Munitionslagers führt wegen der nach einer weiterverbreiteten Auffassung davon ausgehenden abstrakten Gefahren zu einer Beeinträchtigung des Kaufinteresses und damit auch des Verkehrswertes benachbarter Liegenschaften, der Forstwirtschaften, denen diese Liegenschaften dienen, und der mit dem Eigentum verbundenen und ausgeübten Eigenjagd. Sie ist eine Folge der Nutzungsänderung der Nachbarliegenschaften, auf der das Munitionslager errichtet wurde.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 555/77
    Entscheidungstext OGH 28.02.1978 5 Ob 555/77
    Veröff: SZ 51/23
  • 7 Ob 674/87
    Entscheidungstext OGH 10.12.1987 7 Ob 674/87
    nur: Die Errichtung eines militärischen Zwecken dienenden Munitionslagers führt wegen der nach einer weiterverbreiteten Auffassung davon ausgehenden abstrakten Gefahren zu einer Beeinträchtigung des Kaufinteresses und damit auch des Verkehrswertes benachbarter Liegenschaften, der Forstwirtschaften, denen diese Liegenschaften dienen, und der mit dem Eigentum verbundenen und ausgeübten Eigenjagd. (T1) Beisatz: Das Maß der Beeinträchtigung ist nicht durch Prüfung der Entschädigungsfähigkeit einzelner Komponenten zu bestimmen, sondern danach zu beurteilen, wie sich die aus den §§ 10 ff MunitionslagerG ergebenden Beschränkungen der Verfügungsfreiheit nach der Art des Grundstückes auf dessen Nutzungsmöglichkeit auswirken. (T2) Veröff: SZ 60/269

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0031599

Dokumentnummer

JJR_19780228_OGH0002_0050OB00555_7700000_007
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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