Norm
ABGB §1045Rechtssatz
Ein Tauschvertrag ist auch dann gegeben, wenn die Parteien vereinbaren, daß der eine der beiden Teile dem anderen eine Liegenschaft überträgt und dass die Gegenleistung darin besteht, daß ihm eine Liegenschaft übergeben wird, die ein Dritter zu diesem Zwecke zur Verfügung stellt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0019868Dokumentnummer
JJR_19780228_OGH0002_0080OB00571_7700000_001