Norm
ABGB §365 ARechtssatz
Die Subjektive Abneigung von interessierten Bewerbern gegen allfällige mit der besonderen Nutzung von Nachbarliegenschaften verbundene abstrakte Gefahren ist ein für die Preisbildung und damit für den Verkehrswert wirksamer Faktor, der sich notwendigerweise aus der sozialen Einbindung des Eigentums an Liegenschaften ergibt und im Risikobereich jedes Liegenschaftseigentümers liegt (hier: Errichtung eines Munitionslagers).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0030865Dokumentnummer
JJR_19780228_OGH0002_0050OB00555_7700000_004