RS OGH 1978/2/28 5Ob555/77

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.1978
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Norm

ABGB §365 A
ABGB §365 D
ABGB §1323 A
EisbEG §4 Abs1
MunitionslagerG §8 Abs2

Rechtssatz

Die den betroffenen Eigentümern aus einer Nutzungsänderung benachbarter Liegenschaft erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile, die aus einer allfälligen Konkretisierung abstrakter Gefahren drohen oder bereits entstanden sind, können nur im Rahmen des Nachbarrechtes (§§ 364 f ABGB) Berücksichtigung finden und stellen keinen Enteignungsschaden dar. (hier: Errichtung eines Munitionslagers).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0030859

Dokumentnummer

JJR_19780228_OGH0002_0050OB00555_7700000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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