Norm
ABGB §365 ARechtssatz
Die den betroffenen Eigentümern aus einer Nutzungsänderung benachbarter Liegenschaft erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile, die aus einer allfälligen Konkretisierung abstrakter Gefahren drohen oder bereits entstanden sind, können nur im Rahmen des Nachbarrechtes (§§ 364 f ABGB) Berücksichtigung finden und stellen keinen Enteignungsschaden dar. (hier: Errichtung eines Munitionslagers).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0030859Dokumentnummer
JJR_19780228_OGH0002_0050OB00555_7700000_003