Norm
StPO §431Rechtssatz
Der gemäß § 431 Abs 3 StPO mit den Rechten des gesetzlichen Vertreters ausgestattete Verteidiger kann gegen den Willen des Betroffenen das Rechtsmittel aufrecht erhalten.Der gemäß Paragraph 431, Absatz 3, StPO mit den Rechten des gesetzlichen Vertreters ausgestattete Verteidiger kann gegen den Willen des Betroffenen das Rechtsmittel aufrecht erhalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0101695Dokumentnummer
JJR_19780301_OGH0002_0100OS00015_7800000_002