RS OGH 1978/3/1 10Os11/78

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Veröffentlicht am 01.03.1978
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Rechtssatz

Das Zufügen unnötiger Qualen erfüllt den Tatbestand der Tierquälerei auch dann, wenn der Täter sich für berechtigt hielt eigenmächtig gegen Taubenplage einzuschreiten; ob das Tier, gegen das sich die Deliktshandlung richtet, als nützlich anzusehen oder als schädlich zu bekämpfen ist, spielt rechtlich keine Rolle.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 11/78
    Entscheidungstext OGH 01.03.1978 10 Os 11/78
    Veröff: JBl 1978,657

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0095777

Dokumentnummer

JJR_19780301_OGH0002_0100OS00011_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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