Norm
ABGB §BaRechtssatz
Ein Miteigentümer, der ohne Mitwirkung der übrigen einem Dritten vertraglich eine Dienstbarkeit an der Liegenschaft einräumt, hat die Erfüllung der von ihm eingegangenen vertraglichen Verpflichtung möglich zu machen bzw auf den oder die übrigen Miteigentümer in geeigneter Weise einzuwirken, um seine eigene Vertragsverpflichtung erfüllen zu können. Es ist seine Sache, die Unmöglichkeit dieser von ihm verlangten Leistung zu behaupten und zu beweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0012104Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.08.2014