RS OGH 1978/3/2 6Ob531/78, 3Ob72/14f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.03.1978
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Norm

ABGB §Ba
ABGB §878
ABGB §1447 Fa
ABGB §1447 C

Rechtssatz

Ein Miteigentümer, der ohne Mitwirkung der übrigen einem Dritten vertraglich eine Dienstbarkeit an der Liegenschaft einräumt, hat die Erfüllung der von ihm eingegangenen vertraglichen Verpflichtung möglich zu machen bzw auf den oder die übrigen Miteigentümer in geeigneter Weise einzuwirken, um seine eigene Vertragsverpflichtung erfüllen zu können. Es ist seine Sache, die Unmöglichkeit dieser von ihm verlangten Leistung zu behaupten und zu beweisen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 531/78
    Entscheidungstext OGH 02.03.1978 6 Ob 531/78
  • 3 Ob 72/14f
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 3 Ob 72/14f
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0012104

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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