RS OGH 2022/10/17 6Ob804/77, 1Ob40/86, 2Ob514/89 (2Ob515/89), 4Ob547/91, 7Ob552/94, 3Ob278/06p, 8Ob1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.03.1978
beobachten
merken

Norm

NWG §1

Rechtssatz

Wenn der Antragsteller das Bestehen einer Wegdienstbarkeit behauptet und darüber entweder ein Verfahren anhängig ist oder der Antragsteller einem solchen Verfahren durch den Antrag auf Einräumung eines Notweges ausweichen will, ist die Einräumung des Notweges unzulässig. Wenn aber lediglich die Verpflichtung zur Verschaffung eines Gehrechtes und Fahrtrechtes behauptet wird, hindert auch ein solches anhängiges Streitverfahren die Verhandlung und Entscheidung über einen Antrag auf Einräumung des Notweges nicht.

Entscheidungstexte

  • RS0070984">6 Ob 804/77
    Entscheidungstext OGH 02.03.1978 6 Ob 804/77
  • RS0070984">1 Ob 40/86
    Entscheidungstext OGH 16.12.1986 1 Ob 40/86
    nur: Wenn der Antragsteller das Bestehen einer Wegdienstbarkeit behauptet und darüber entweder ein Verfahren anhängig ist oder der Antragsteller einem solchen Verfahren durch den Antrag auf Einräumung eines Notweges ausweichen will, ist die Einräumung des Notweges unzulässig. (T1)
  • RS0070984">2 Ob 514/89
    Entscheidungstext OGH 28.02.1989 2 Ob 514/89
    nur T1; Beisatz: Nur bei Identität des festzustellenden oder einzuräumenden Rechtes besteht keine Notwendigkeit zur Einräumung eines Notweges. (T2)
  • RS0070984">4 Ob 547/91
    Entscheidungstext OGH 24.09.1991 4 Ob 547/91
    Vgl; nur T1; Veröff: RZ 1992/93 S 289
  • RS0070984">7 Ob 552/94
    Entscheidungstext OGH 29.06.1994 7 Ob 552/94
    nur T1; Veröff: SZ 67/119
  • RS0070984">3 Ob 278/06p
    Entscheidungstext OGH 29.03.2007 3 Ob 278/06p
    Vgl; Beisatz: Nur das Bestehen einer (gleichwertigen) Wegedienstbarkeit schließt die Einräumung eines Notwegs aus, nicht aber die Behauptung, der Antragsteller könne sich ein solches Recht verschaffen. (T3); Veröff: SZ 2007/52
  • RS0070984">8 Ob 15/08a
    Entscheidungstext OGH 03.04.2008 8 Ob 15/08a
    Vgl; Beisatz: Dass der Antragstellerin hier zwar kein Notweg, aber eine Wegdienstbarkeit zusteht, hindert die Zulässigkeit des Antrags auf Einräumung eines Notwegs deshalb nicht, weil der Antrag der Antragstellerin inhaltlich eine Entscheidung über die Einräumung eines Notwegs durch Erweiterung einer bereits bestehenden Wegdienstbarkeit anstrebt. (T4)
  • RS0070984">1 Ob 62/22g
    Entscheidungstext OGH 18.05.2022 1 Ob 62/22g
    Auch
  • RS0070984">6 Ob 169/22d
    Entscheidungstext OGH 17.10.2022 6 Ob 169/22d
    Vgl; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0070984

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten