Norm
AHG §1 BbRechtssatz
Gebietskörperschaften entfalten im öffentlichen Interesse auch Tätigkeiten, die gleichartigen Tätigkeiten von Privatpersonen entsprechen und die sich von letzteren nur insofern unterscheidet, als bei ihnen der Gewinnzweck in den Hintergrund tritt oder wegfällt (Privatwirtschafsverwaltung).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0049875Dokumentnummer
JJR_19780302_OGH0002_0070OB00527_7800000_003