Norm
ABGB §37 DRechtssatz
Nach der deutschen Lehre und Rechtsprechung ist bei einer Mehrheit von Ansprüchen selbst aus einem einheitlichen Rechtsverhältnis jeder Anspruch (Anspruchsgrund) nach der für ihn maßgebenden Verjährungsfrist zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0045368Dokumentnummer
JJR_19780308_OGH0002_0010OB00528_7800000_002