RS OGH 2024/3/21 1Ob503/78; 5Ob585/78; 1Ob665/78; 1Ob503/80; 6Ob705/83; 7Ob724/83; 7Ob663/89; 6Ob92/

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Veröffentlicht am 08.03.1978
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Rechtssatz

Unter Übergabevertrag wird ein Vertrag eigener Art mit erb- und familienrechtlichen Elementen verstanden, wodurch der Übergeber in Absicht einer verfrühten Erbfolge und lebzeitigen Vermögensabhandlung seine bäuerliche Wirtschaft, sein Unternehmer oder sein Vermögen einem Angehörigen als Übernehmer abtritt. Bei der Gutsübergabe treten neben die Leistung an den Übergeber, dessen Lebensunterhalt gesichert werden soll, vielfach Leistungen an Dritte, insbesondere Abfindung an weichende Erben.

Entscheidungstexte

  • RS0013930">1 Ob 503/78
    Entscheidungstext OGH 08.03.1978 1 Ob 503/78
    Veröff: SZ 51/25 = JBl 1981/88
  • 5 Ob 585/78
    Entscheidungstext OGH 23.05.1978 5 Ob 585/78
    Veröff: ImmZ 1978,256
  • RS0013930">1 Ob 665/78
    Entscheidungstext OGH 07.07.1978 1 Ob 665/78
    Ähnlich; nur: Unter Übergabevertrag wird ein Vertrag eigener Art mit erbrechtlichen und familienrechtlichen Elementen verstanden, wodurch der Übergeber in Absicht einer verfrühten Erbfolge und lebzeitigen Vermögensabhandlung seine bäuerliche Wirtschaft, sein Unternehmer oder sein Vermögen einem Angehörigen als Übernehmer abtritt. (T1)
  • RS0013930">1 Ob 503/80
    Entscheidungstext OGH 30.01.1980 1 Ob 503/80
    nur T1; Beisatz: Übergabsverträge pflegen nicht auf Zeit, sondern auf Dauer geschlossen zu werden und beruhen auf den persönlichen Vertrauen der Vertragschließenden zueinander. Der Übergeber bezweckt durch Ausbedingen eines Naturalauszuges die Sicherung seines Lebensabend; insofern hat das Rechtsverhältnis große Ähnlichkeit mit der gesetzlichen Unterhaltspflicht. (T2) Veröff: SZ 53/15
  • 6 Ob 705/83
    Entscheidungstext OGH 13.10.1983 6 Ob 705/83
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 7 Ob 724/83
    Entscheidungstext OGH 28.06.1984 7 Ob 724/83
    nur T1; Veröff: NZ 1985,15
  • RS0013930">7 Ob 663/89
    Entscheidungstext OGH 30.11.1989 7 Ob 663/89
    nur: Unter Übergabevertrag wird ein Vertrag eigener Art verstanden. (T3) Veröff: NZ 1991,30
  • RS0013930">6 Ob 92/01z
    Entscheidungstext OGH 18.10.2001 6 Ob 92/01z
    nur T1; Beis wie T3
  • RS0013930">5 Ob 67/02t
    Entscheidungstext OGH 14.05.2002 5 Ob 67/02t
    Auch; nur T1
  • RS0013930">6 Ob 128/05z
    Entscheidungstext OGH 14.07.2005 6 Ob 128/05z
    auch; Beisatz: Übergabsverträge im bäuerlichen Bereich sind Verträge sui generis mit familien- und erbrechtlichen Elementen zum Zwecke der vorgezogenen Erbfolge im Interesse der Erhaltung des Betriebes in der Familie und in einer Hand. (T4); Veröff: SZ 2005/103
  • RS0013930">5 Ob 220/09b
    Entscheidungstext OGH 15.12.2009 5 Ob 220/09b
    Auch; Beisatz: Hier: Wie allgemein bei solchen Verträgen geht aus der Tatsache des Übergabsvertrags und der Dienstbarkeitsbestellung (unentgeltliches Wohnungsrecht) der rechtliche Zweck der Sicherung der Existenz beider Berechtigter mit ausreichender Deutlichkeit hervor. (T5)
  • RS0013930">2 Ob 9/24y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.03.2024 2 Ob 9/24y
    vgl; Beisatz nur wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0013930

Im RIS seit

08.03.1978

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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