Norm
ABGB §921Rechtssatz
Wer einer Aufhebung des Vertrages zugestimmt hat, obwohl der Partner den Vertrag verletzte, kann nicht schlechter gestellt werden, als wenn er von dem ihm gemäß § 918 ABGB zustehenden Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht hätte. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, auf die einverständlich erfolgte Vertragsauflösung die Bestimmung des § 921 ABGB anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0018494Dokumentnummer
JJR_19780309_OGH0002_0060OB00508_7800000_001