RS OGH 1998/5/20 4Ob162/77, 9ObA15/98s

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Veröffentlicht am 14.03.1978
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Norm

AngG §27 Z4 E4d
  1. AngG Art. 1 § 27 heute
  2. AngG Art. 1 § 27 gültig ab 01.08.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 418/1975

Rechtssatz

Der Arbeitgeber ist nach § 27 Z 4 erster Fall AngG zur sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Nichteinhaltens der durch Gesetz, KollV oder Einzelarbeitsvertrag festgesetzten Arbeitszeit berechtigt, also wegen einer Verletzung der vom Angestellten durch den Abschluß des Arbeitsvertrages übernommenen Pflicht zur Arbeitsleistung.Der Arbeitgeber ist nach Paragraph 27, Ziffer 4, erster Fall AngG zur sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Nichteinhaltens der durch Gesetz, KollV oder Einzelarbeitsvertrag festgesetzten Arbeitszeit berechtigt, also wegen einer Verletzung der vom Angestellten durch den Abschluß des Arbeitsvertrages übernommenen Pflicht zur Arbeitsleistung.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Angestellte, Unterlassen, Unterlassung, Dienstzeit, Dienstleistung, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Pflichtvernachlässigung, Dienstverhältnis, Einhalten, Einhaltung, Treuepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0029605

Dokumentnummer

JJR_19780314_OGH0002_0040OB00162_7700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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