RS OGH 1978/3/14 3Ob21/78

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.03.1978
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Norm

EO §353 IB
EO §353 VA
EO §353 VC
EO §357

Rechtssatz

Beim Widerstand des Verpflichteten gegen die Vornahme der Arbeit muß es sich nicht um einen qualifizierten Widerstand (Anwendung von Gewalt) handeln, es genügt bereits, daß der Verpflichtete die Vornahme der auszuführenden Arbeiten und Handlungen verbietet. Er liegt schon dann vor, wenn der Verpflichtete den Zutritt zu Räumen verwehrt, deren Betreten zum Zwecke der Durchführung der Arbeiten unerläßlich ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 21/78
    Entscheidungstext OGH 14.03.1978 3 Ob 21/78
    EvBl 1978/206 S 636

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0004660

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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