RS OGH 1978/3/14 4Ob309/78, 1Ob524/92, 4Ob32/94, 4Ob2377/96d, 4Ob2379/96y, 4Ob65/00p, 2Ob15/00w, 7Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.03.1978
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Norm

JN §83c
JN §87
UWG §23

Rechtssatz

Für eine Niederlassung im Sinne des § 23 Satz 1 UWG (und des § 87 JN) genügt das Bestehen einer nach ihrer äußeren Einrichtung auf Dauer berechneten, vom Sitz des Unternehmens örtlich getrennten Abteilung, die im wesentlichen unter selbständiger Leitung steht, zu selbständigem Handeln im geschäftlichen Verkehr berechtigt ist und auf diese Weise, wenngleich häufig in nur sehr eingeschränktem Umfang, Mittelpunkt eines - größeren oder kleineren - Kreises von Rechtsbeziehungen des Unternehmens zu dritten Personen ist. Auf die interne Beziehungen zwischen der Niederlassung und dem Stammunternehmen kommt es ebensowenig an wie darauf, ob von der Niederlassung aus selbständig und eigenverantwortlich Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden können (hier: Lokalredaktion der "Neuen Kronen - Zeitung" in Graz).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 309/78
    Entscheidungstext OGH 14.03.1978 4 Ob 309/78
    Veröff: ÖBl 1979,25 = SZ 51/29
  • 1 Ob 524/92
    Entscheidungstext OGH 11.11.1992 1 Ob 524/92
    nur: Für eine Niederlassung im Sinne des § 23 Satz 1 UWG (und des § 87 JN) genügt das Bestehen einer nach ihrer äußeren Einrichtung auf Dauer berechneten, vom Sitz des Unternehmens örtlich getrennten Abteilung, die im wesentlichen unter selbständiger Leitung steht, zu selbständigem Handeln im geschäftlichen Verkehr berechtigt ist und auf diese Weise, wenngleich häufig in nur sehr eingeschränktem Umfang, Mittelpunkt eines - größeren oder kleineren - Kreises von Rechtsbeziehungen des Unternehmens zu dritten Personen ist. (T1)
  • 4 Ob 32/94
    Entscheidungstext OGH 12.04.1994 4 Ob 32/94
  • 4 Ob 2377/96d
    Entscheidungstext OGH 26.06.1997 4 Ob 2377/96d
    nur T1
  • 4 Ob 2379/96y
    Entscheidungstext OGH 26.06.1997 4 Ob 2379/96y
    nur T1
  • 4 Ob 65/00p
    Entscheidungstext OGH 21.03.2000 4 Ob 65/00p
    nur T1
  • 2 Ob 15/00w
    Entscheidungstext OGH 23.11.2000 2 Ob 15/00w
    nur: Für eine Niederlassung genügt das Bestehen einer nach ihrer äußeren Einrichtung auf Dauer berechneten, vom Sitz des Unternehmens örtlich getrennten Abteilung, die im wesentlichen unter selbständiger Leitung steht, zu selbständigem Handeln im geschäftlichen Verkehr berechtigt ist und auf diese Weise, wenngleich häufig in nur sehr eingeschränktem Umfang, Mittelpunkt eines Kreises von Rechtsbeziehungen des Unternehmens zu dritten Personen ist. (T2)
  • 7 Ob 163/15v
    Entscheidungstext OGH 16.10.2015 7 Ob 163/15v
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0046694

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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