Norm
ZPO §179 Abs1Rechtssatz
Ein Zurückweisungsbeschluß des Prozeßgerichtes im Sinne des § 179 Abs 1 ZPO darf nur dann ergehen, wenn das neue (verspätete) Vorbringen auch tatsächlich geeignet ist, eine Verzögerung des Prozeß herbeizuführen.Ein Zurückweisungsbeschluß des Prozeßgerichtes im Sinne des Paragraph 179, Absatz eins, ZPO darf nur dann ergehen, wenn das neue (verspätete) Vorbringen auch tatsächlich geeignet ist, eine Verzögerung des Prozeß herbeizuführen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0036877Dokumentnummer
JJR_19780316_OGH0002_0070OB00009_7800000_002