RS OGH 1984/4/19 7Ob9/78, 7Ob12/84

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Veröffentlicht am 16.03.1978
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Rechtssatz

Die Bestimmung des § 11 Abs 1 VersVG ist nicht zwingend. Der Zeitpunkt der Fälligkeit der vom Versicherer zu erbringenden Gegenleistung kann daher auch durch Parteienvereinbarung bestimmt werden.Die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz eins, VersVG ist nicht zwingend. Der Zeitpunkt der Fälligkeit der vom Versicherer zu erbringenden Gegenleistung kann daher auch durch Parteienvereinbarung bestimmt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0080348

Dokumentnummer

JJR_19780316_OGH0002_0070OB00009_7800000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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