Norm
DevG §12 litcRechtssatz
Die Begründung von Bestandrechten an gewerblich genützten Räumlichkeiten von auf inländischen Liegenschaften errichteten Gebäuden ist nicht nach § 12 lit c DevG bewilligungspflichtig.Die Begründung von Bestandrechten an gewerblich genützten Räumlichkeiten von auf inländischen Liegenschaften errichteten Gebäuden ist nicht nach Paragraph 12, Litera c, DevG bewilligungspflichtig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0054407Dokumentnummer
JJR_19780316_OGH0002_0070OB00538_7800000_002